Inhaltsverzeichnis
Welche Genossenschaften sollen enteignet werden?
Diese Genossenschaften sind von einer Enteignung bedroht
- WGLi Wohnungsgenossenschaft Lichtenberg eG.
- Beamten-Wohnungs-Verein zu Berlin eG.
- bbg BERLINER BAUGENOSSENSCHAFT eG.
- Berliner Bau- und Wohnungsgenossenschaft von 1892 eG.
- Charlottenburger Baugenossenschaft eG.
Was sagt Deutsche Wohnen zur Enteignung?
Beim Volksentscheid am 26. September 2021 befürworteten mehr als eine Million Berliner das Anliegen. Über 59,1 Prozent der gültigen Stimmen votierten für die Enteignung großer privater Wohnungsunternehmen. 40,9 Prozent lehnten das Vorhaben ab.
Was ist ein Eigentümer und ein Eigentümer?
In dem juristischen Bereich sind beide Begriffe jedoch strikt voneinander zu trennen. Ein Besitzer ist eine Person, die grundsätzlich die tatsächliche Sachherrschaft besitzt. Ein Eigentümer hat hingegen die rechtliche Sachherrschaft. So kann es vorkommen, dass Besitz und Eigentum auseinanderfallen.
Was darf der Eigentümer von einem Eigentum ausschließen?
Er darf andere Personen von jeder Einwirkung ausschließen. Dabei muss der Eigentümer jedoch die Grenzen des Gesetzes beachten. So ist es beispielsweise verboten, das Eigentum dazu benutzen, um fremdes Eigentum zu beschädigen oder andere Personen zu verletzten. Aufgrund des Herrschaftsrechts wird das Eigentum streng von dem Besitz getrennt.
Wie darf der Eigentümer mit seiner Sache verfahren?
Das bedeutet, dass der Eigentümer nach Belieben mit seiner Sache verfahren darf. Er darf andere Personen von jeder Einwirkung ausschließen. Dabei muss der Eigentümer jedoch die Grenzen des Gesetzes beachten. So ist es beispielsweise verboten, das Eigentum dazu benutzen, um fremdes Eigentum zu beschädigen oder andere Personen zu verletzten.
Ist der Eigentümer eines PKWs ein dritter?
So kann es vorkommen, dass Besitz und Eigentum auseinanderfallen. Dies ist zur Veranschaulichung zum Beispiel dann der Fall, wenn der Eigentümer eines PKWs sein Fahrzeug an einen Dritten verleiht. Der Dritte ist in diesem Moment lediglich Besitzer des Gegenstandes.